Seit 2007 steht das Oldenburger Wallkino leer und verfällt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat nun am 29. Juli (AZ: 1 ME 33/20) eine denkmalrechtliche Anordnung gegenüber dem Eigentümer des Gebäudes als rechtmäßig angesehen. Im November 2019 gab die Stadt Oldenburg ihm unter anderem auf, Wasser aus Souterrainräumen abzupumpen, ein Kellerfenster abzudichten und Feuchtigkeitsmessungen vorzunehmen. Dagegen wandte sich der Besitzer, der recht schillernde Ulrich Marseille, mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ans Verwaltungsgericht. Denn er vertritt die Auffassung, das 2007 unter Denkmalschutz gestellte Gebäude sei aufgrund tiefgreifender Umgestaltungen kein Baudenkmal. Das VG Oldenburg hatte diesen Antrag bereits am 6. Februar abgelehnt: Das Gebäude sei weiterhin als Baudenkmal einzustufen, die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich. Nun entschied die nächsthöhere Instanz gleichlautend.

Das Wallkino wurde 1913/14 als eines der ersten reinen Lichtspieltheater Niedersachsens errichtet und bis 2007 durchgehend betrieben. Um 1970 fand eine größere Umgestaltung statt, die 1997 teilweise rückgängig gemacht wurde. Hinsichtlich der Schaufassade zur Heiligengeiststraße bestreitet auch ein vom Eigentümer beauftragter Sachverständiger den Denkmalwert nicht. Doch auch im Innenraum erkennt das Oberverwaltungsgericht noch genügend Altsubstanz, die den Denkmalstatus rechtfertigt. Die angeordneten Maßnahmen seien, soweit sie nicht ohnehin bereits erledigt seien, nicht zu beanstanden. Übrigens: Der Beschluss ist unanfechtbar. Man wird sehen, wie der prozessfreudige Eigentümer reagiert. (db, 8.8.20)

Oldenburg, Wallkino (Bild: Faldrian, CC BY-SA 3.0)

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